Der BGH hat konstatiert, dass der Werkvertrag der Dreh- und Angelpunkt bei der Abnahme ist. Sie kann in sehr unterschiedlicher Weise erklärt werden, zum Beispiel als förmliche oder ausdrücklich erklärte Abnahme. In vielen Fällen fehlt es aber an einer ausdrücklichen Erklärung, dann kann eine Abnahme auch konkludent erklärt werden. Eine solche konkludente Abnahme kommt aber regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht worden ist.
Quelle: ibr-online, März 2011 (BGH, Beschluss vom 27.01.2011)