Title

bauass News 2010

Drucken E-Mail

Neuigkeiten aus der Bau- und Immobilienbranche

Hier finden Sie Informationen von ibr-online, der Datenbank für die Immobilien- und Bauwirtschaft und für Berater auf den Gebieten des Immobilien-, Bau-, Miet-, Wohnungseigentums- und Vergaberechts. Herausgeber: RA Dr. Alfons Schulze-Hagen, Mannheim.

Haben auch Sie Interesse am ibr-online-Newsletter? Bestellen Sie ihn hier:
[zum ibr-online.de - Newsletter]


Auszüge aus dem ibr-online-Newsletter 22/2010


Bauvertragsrecht

§ 2 Nr. 8 VOB/B: Eine wichtige Anspruchsgrundlage für Nachtragsansprüche! Häufig scheitern Nachtragsansprüche daran, dass den Bauunternehmern nicht der Nachweis dafür gelingt, dass der Auftraggeber Zusatzleistungen bzw. Leistungsänderungen entgeltlich in Auftrag gegeben hat. Es kommt auch vor, dass solche Aufträge zwar erteilt wurden, jedoch ohne Vollmacht. Und manchmal besteht der Auftraggeber auf Ausführung einer Zusatzleistung bzw. Leistungsänderung, weil er der Meinung ist, diese sei vom Vertrag erfasst. In all diesen Fällen scheidet § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B als Anspruchsgrundlage für eine Nachtragsvergütung aus, denn es fehlt an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung bzw. Auftragserteilung. Um so wichtiger ist § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B, mit dem sich das OLG Schleswig in einem umfangreichen Urteil intensiv beschäftigt hat. Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B wird eine auftragslos erbrachte Leistung auch dann vergütet, wenn sie vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird. Dafür soll es nach OLG Schleswig bereits ausreichen, dass der Auftraggeber die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt und gleichwohl weiterbauen lässt. Im Übrigen soll eine auftragslos erbrachte Leistung im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechend sein, wenn dieser der Auffassung ist, dass es sich um eine im Vertrag geschuldete Leistung handelt. Damit werde die Notwendigkeit der Leistung bestätigt.

OLG Schleswig, IBR 2010, 669

Auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs aus § 2 Nr. 8 Abs. 2, 3 VOB/B enthält das Urteil interessante Ausführungen. Da es sich bei einem solchen Nachtragsanspruch um einen vertraglichen Anspruch aus einem VOB/B-Bauvertrag handle, sei - anders als in einem BGB-Bauvertrag - nicht auf angemessene oder ortsübliche Preise, sondern auf die Vertragskalkulation abzustellen. Das gelte auch dann, wenn der Nachtragsanspruch wegen fehlender Anzeige aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB) hergeleitet werde.

OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2010, Werkstatt-Beitrag


Architekten- und Ingenieurrecht

Stuttgart 21 und das Urheberrecht der Architekten. Nunmehr liegt das Urteil des OLG Stuttgart in dem Urheberrechtsstreit zwischen den Erben von Paul Bonatz und der Deutschen Bahn AG vor. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Erbe des Architekten Paul Bonatz die sog. Urheber-Persönlichkeitsrechte seines Großvaters an einer Unveränderlichkeit des Stuttgarter Hauptbahnhofs geltend machen kann oder ob im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Veränderungsinteressen der Deutschen Bahn AG an einer Modernisierung des Bahnhofs als sog. Zweckbau überwiegen. Mit dem sehr umfangreich begründeten Urteil weist das OLG die Urheberrechtsklage ab und lässt auch die Revision nicht zu. Der Leitsatz des OLG lautet: Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Deutschen Bahn AG geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10

Eine weitere interessante architektenrechtliche Entscheidung kommt ebenfalls vom OLG Stuttgart, betrifft diesmal allerdings nicht das Projekt Stuttgart 21. Wieder einmal geht es um den Preischarakter der HOAI. Wieder einmal geht es um die einfache Rechtsfrage, ob ein Architekt bzw. Ingenieur nach den Mindestsätzen abrechnen darf, obwohl er mit seinem Auftraggeber ein niedrigeres Honorar vereinbart hat. Grundsätzlich ist das zulässig, denn die Vereinbarung von Honoraren unterhalb der Mindestsätze ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996/§ 7 Abs. 3 HOAI 2009 nur in Ausnahmefällen möglich. Dabei kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die von der HOAI vorgegebene ausnahmsweise Unterschreitung der Mindesätze in der Praxis der Regelfall ist, jedenfalls wenn die Aufträge nicht von öffentlichen, sondern gewerblichen Auftraggebern (zum Beispiel Generalunternehmer, Bauträger u. a.) erteilt werden. Vor Gericht müssen sich diese Auftraggeber, die ja selbst fach- und HOAI-kundig sind, immer wieder dahingehend korrigieren lassen, dass ihr Regelfall gerade kein Ausnahmefall ist und der Architekt bzw. Ingenieur somit eine Abrechnung nach den Mindestsätzen verlangen kann. Das OLG Stuttgart hat jetzt einen interessanten praxisrelevanten Ausnahmefall kreiert, nämlich den der ständigen Geschäftsbeziehung. Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund interessant, dass der Verordnungsgeber in der Begründung des § 7 Abs. 3 HOAI 2009 sog. Rahmenverträge ausdrücklich als Ausnahmefall erwähnt hat. In dieser wichtigen Frage hat das OLG hier die Revision zugelassen. Diese wurde auch eingelegt, so dass der BGH möglicherweise klarstellen wird.

OLG Stuttgart, IBR 2010, 694


Vergaberecht

Das OLG Düsseldorf (IBR 2010, 585) hat eine Diskussion angestoßen, die auch inzwischen von den Vergabekammern intensiv geführt wird: Dürfen Nebenangebote berücksichtigt werden, wenn als einziges Zuschlagskriterium der Preis genannt ist? Inzwischen liegen drei weitere Entscheidungen vor, die diese Frage mit einem "Nein" beantworten.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2010 - VK-SH 13/10
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2010 - VK 51/10
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010 - Verg 39/10


Öffentliches Baurecht

Stuttgart 21 beschäftigt die Öffentlichkeit. Inzwischen haben bereits fünf Schlichtungsverhandlungen zwischen den Befürwortern und Gegnern des Großprojekts Stuttgart 21 unter Moderation von Heiner Geißler stattgefunden. Dabei werden die Argumente pro und kontra in großer Ausführlichkeit, jeweils themenbezogen, ausgetauscht. Die Schlichtungsverhandlung ist allerdings nicht das erste öffentliche Verfahren, in dem dieser Austausch von Argumenten stattfindet. So ist der Planfeststellungsbeschluss für das Projekt Stuttgart 21 Gegenstand von drei Urteilen des VGH Baden-Württemberg gewesen. Dem interessierten Beobachter werden diese drei Urteile hiermit zum kostenlosen Download angeboten.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 848/05
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 596/05


Versicherungsrecht

Architektenhaftpflicht: Wieviele Versicherungsfälle gibt es pro Bauvorhaben? Architekten und Ingenieuren unterläuft bei ein- und demselben Bauvorhaben mitunter nicht nur ein einziger, sondern mehrere Planungsfehler, so dass mehrere Verstöße vorliegen. Das OLG Celle vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass Mehrfachansprüche gegen den Versicherer bestehen. Kehrseite der Medaille ist, dass für jeden Verstoß auch ein eigener Selbstbehalt anfällt, so dass bei einer Vielzahl von Verstößen der Versicherungsnehmer unter Umständen eine große Summe des Schadensbetrags an Selbstbehalt tragen muss.

OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, Werkstatt-Beitrag


Quelle ibr-online.de – Newsletter